Alle Unternehmen mit viel Bargeldverkehr müssen aus steuerlichen Gründen ein Kassenbuch führen. Es ist dabei nicht relevant, ob das Unternehmen buch­füh­rungs­­pflichtig ist oder nicht. Die Steuerbehörde verlangt die Führung von Aufzeichnungen, die den Geschäftsverlauf nachvollziehen lassen. In dieser Pflicht sind sicher die Restaurationsbetriebe, ein Kiosk, ein Kosmetikstudio, ein Coiffeur etc.. – Sie führen eine Registrierkasse mit einem Tages-, Wochen- und Monatssaldo (Z-Beleg). Daneben gibt es aber auch noch Einkäufe in bar, Verkäufe gegen Kreditkarten, Verkauf von Gutscheinen, Entnahmen für den Privatgebrauch, Transfer zur Bank (Einwurf in den Nachttresor) und anderes mehr.

Es ist also vorgeschrieben, dass Sie manuell ein Kassabuch führen, das Sie auch regelmässig (täglich, «tagfertig») abstimmen. Der theoretische Geldbestand muss mit dem tatsächlichen Kassenstand übereinstimmen (Kassensturz). – Tun Sie das nicht, ist Ihre Buchhaltung plötzlich in den Augen der Steuerbehörde nicht mehr ordnungsgemäss, d.h., die Steuerbehörde kann Sie nach pflichtgemässem Ermessen einschätzen!

  • Nein, die Führung des Kassenverkehrs per EXCEL allein genügt nicht, weil die Eintragungen spurlos korrigiert bzw. geändert werden können.
  • Nein, die blosse Verbuchung der Belege in einem Finanzbuchhaltungskonto «Kasse» genügt nicht.
  • Ja, es ist ein zusätzlicher Aufwand, wenn der Z-Beleg nochmals in das Kassenbuch übertragen werden muss.
  • Ja, die Kassenbelege müssen lückenlos vorhanden sein (Ohne Beleg kein Abzug).

 

(lesen Sie mehr dazu, …und das ist übrigens alles nicht neu!)