Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht ab 2015

Das neue Rechnungslegungsrecht wurde durch das Eidg. Parlament am 23. Dezember 2011 verabschiedet und der Bundesrat setzte es nach Ablauf der Referendumsfrist per 1.1.2013 in Kraft. Die neuen Regelungen betreffend Buchführung und Rechnungslegung sind im OR Art. 957 ff. definiert. – Nach einer Übergangsfrist müssen die ersten Rechnungs­abschlüsse der KMU im 2015 und der Konzerne im 2016 nach neuem Recht erstellt werden. Qualitätsunterschiede in der Buchführung und Rechnungslegung zwischen grösseren Unternehmen und KMU sind die Folge.

Wer muss sich an die neuen Regelungen halten?

Die neuen Regeln zu Rechnungslegung werden neu rechtsformneutral angewandt. Unabhängig von der Eintragungspflicht in das Handelsregister und der Rechtsform sind alle Gesellschaftsformen von der neuen Regelung betroffen. Nicht die Form entscheidet, sondern die relative Grösse der Unternehmung. Sämtliche juristische Personen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von Mindestens CHF 500‘000 sind zur Buchführung und Rechnungslegung nach neuen Normen verpflichtet. Die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (nOR 958 c, Abs. 1) stehen neu im Gesetz und gelten für alle Gesellschaftsformen.

Nicht alle sind gleich betroffen:

Einzelfirmen, Personengesellschaften,
Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und
Revisionsstellenpflicht
mit Umsatz bis CHF 100’000
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben
 «Milchbüechlirechnung»
 Verzicht auf Abgrenzungen Ende Jahr
 keine Revision
Einzelfirmen, Personengesellschaften,
Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und
Revisionsstellenpflicht
mit Umsatz bis CHF 500’000
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben
+ Darstellung der Vermögenslage
 «Milchbüechlirechnung»
 Abgrenzungen (TA/TP) für den Abschluss
 keine Revision
Alle Gesellschaften bis

  • 20 Mio. Bilanzsumme
  • 40 Mio. Umsatz
  • 250 Mitarbeitende
Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtes
 Eingeschränkte Revision
 Opting out ist möglich
Alle Gesellschaften ab

  • 20 Mio. Bilanzsumme
  • 40 Mio. Umsatz
  • 250 Mitarbeitende
Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtes
 Ordentliche Revision
 Zusätzliche Berichtspflichten (Lagebericht)
Publikumsgesellschaften,
Genossenschaften mit mehr als 2’000
Genossenschaftern, Stiftungen mit
Ordentlicher Revision
Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts
Anwendung anerkannter Rechnungslegungs-Standards (FER, IFRS)
Ordentliche Revision durch staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen

 

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