Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht ab 2015
Das neue Rechnungslegungsrecht wurde durch das Eidg. Parlament am 23. Dezember 2011 verabschiedet und der Bundesrat setzte es nach Ablauf der Referendumsfrist per 1.1.2013 in Kraft. Die neuen Regelungen betreffend Buchführung und Rechnungslegung sind im OR Art. 957 ff. definiert. – Nach einer Übergangsfrist müssen die ersten Rechnungsabschlüsse der KMU im 2015 und der Konzerne im 2016 nach neuem Recht erstellt werden. Qualitätsunterschiede in der Buchführung und Rechnungslegung zwischen grösseren Unternehmen und KMU sind die Folge.
Wer muss sich an die neuen Regelungen halten?
Die neuen Regeln zu Rechnungslegung werden neu rechtsformneutral angewandt. Unabhängig von der Eintragungspflicht in das Handelsregister und der Rechtsform sind alle Gesellschaftsformen von der neuen Regelung betroffen. Nicht die Form entscheidet, sondern die relative Grösse der Unternehmung. Sämtliche juristische Personen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von Mindestens CHF 500‘000 sind zur Buchführung und Rechnungslegung nach neuen Normen verpflichtet. Die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (nOR 958 c, Abs. 1) stehen neu im Gesetz und gelten für alle Gesellschaftsformen.
Nicht alle sind gleich betroffen:
Einzelfirmen, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und Revisionsstellenpflicht mit Umsatz bis CHF 100’000 |
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben «Milchbüechlirechnung» Verzicht auf Abgrenzungen Ende Jahr keine Revision |
Einzelfirmen, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und Revisionsstellenpflicht mit Umsatz bis CHF 500’000 |
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben + Darstellung der Vermögenslage «Milchbüechlirechnung» Abgrenzungen (TA/TP) für den Abschluss keine Revision |
Alle Gesellschaften bis
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Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtes Eingeschränkte Revision Opting out ist möglich |
Alle Gesellschaften ab
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Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtes Ordentliche Revision Zusätzliche Berichtspflichten (Lagebericht) |
Publikumsgesellschaften, Genossenschaften mit mehr als 2’000 Genossenschaftern, Stiftungen mit Ordentlicher Revision |
Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts Anwendung anerkannter Rechnungslegungs-Standards (FER, IFRS) Ordentliche Revision durch staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen |
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